Das Gymnasium in Rheinland-Pfalz 2025-1A

Personalratswahlen 2025

Aufgaben und Mitwirkung des örtlichen Personalrates

geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beein trächtigen.« Trotzdem kann man Vertrauen nicht einfordern, und es darf auch keine Einbahnstraße sein. Es setzt voraus, dass die un terschiedlichen, aber nicht prinzipiell gegensätzlichen Rollen der Schulleitung und des Personalrats von beiden Seiten akzeptiert werden. Notwendig ist daher ein gewisses Geschick auf Seiten des Personalrats, denn er muss der Schulleitung das Führen der Dienst stelle überlassen, ist aber andererseits nicht weisungsabhängig. Nach § 69 Abs.2 ist der Personalrat zur Durchführung seiner Auf gaben von der Dienststellenleitung »rechtzeitig, fortlaufend, um fassend und anhand der Unterlagen« zu unterrichten, d.h. er muss alle Informationen der Dienststelle erhalten einschließlich der Un terlagen, damit er als Gesprächspartner vom gleichen Kenntnis stand ausgehen kann. Wenn der Personalrat dies wünscht, hat die Dienststellenleitung erwogene Maßnahmen mit ihm zu beraten. In der Praxis wird sich dieser umfassende Informationsstand ins besondere dann realisieren lassen, wenn Personalrat und Schullei tung über das sogenannte Vierteljahresgespräch [§ 67 (1)] hinaus feste Gesprächstermine vereinbaren, die bereits bei der Erstellung des Stundenplans berücksichtigt werden. Informationsanspruch des ÖPR

von Cornelia Schwartz Landesvorsitzende

Jochen Ring Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

und Wolfgang Arneth Referent für Beamtenrecht

D er örtliche Personalrat (ÖPR) hat grundsätzlich die gleichen Beteiligungsrechte wie die Stufenvertretungen des Haupt personalrates (HPR) und des Bezirkspersonalrates (BPR). Er übt diese Rechte gegenüber seiner Dienststellenleitung (Schullei tung) aus. Somit wird durch seine Effizienz und durch sein Geschick in der Vertretung des Kollegiums gegenüber der Schulleitung das Funktionieren einer Schule ganz wesentlich mitbestimmt. Seine oft indirekten Einwirkungsmöglichkeiten werden besonders im Schul- und Arbeitsklima spürbar. Welches sind nun die Rechte und die da raus resultierenden Handlungsmöglichkeiten für den ÖPR? Regeln für die Zusammenarbeit zwischen ÖPR und Schulleitung Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schulleitung gilt als oberster Grundsatz für die Personalratsarbeit (§ 2 Abs.1LPersVG ). Dies ist nicht nur als programmatische Aussage zu verstehen, son dern geltendes Recht, denn sowohl die Schulleitung als auch der ÖPR arbeiten in gleicher Weise zum »Wohl der Beschäftigten und zur Er füllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.« Verstärkt wird dieses Prinzip noch durch § 67 Abs.2, der Schullei tung und Personalrat dazu verpflichtet, »alles zu unterlassen, was

Das Initiativrecht

Das Initiativrecht (§ 69 Abs.1) ermöglicht es dem Personalrat, Maß nahmen zu beantragen, die im Interesse der Dienststelle und der Beschäftigten liegen. Dazu gehören zum Beispiel Maßnahmen zur beruflichen Förderung

Schwerbehinderter und zur Gleichbehandlung von Frau und Mann. Letztere sind nicht nur Sache der Gleichstel lungsbeauftragten. Auch wenn der Erfolg einer Per sonalratsinitiative nicht auto matisch garantiert ist, muss die Schulleitung doch darüber entscheiden und die Entschei dung auch begründen. Ein weiterer Bestandteil des Initiativrechts ist die Ver

Ich wähle den Philologenverband, weil …

… Leistung zählen muss!

Thorsten Jaberg, IGS Landstuhl

pflichtung des Personalrats, Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt er

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Das Gymnasium in Rheinland-Pfalz · Heft 2025-1A

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