Das Gymnasium in Rheinland-Pfalz 2025-1A
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Beamtenstatus für Lehrkräfte? Aber sicher!
von Malte Hestermann , Landesgeschäftsführer des dbb rheinland-pfalz D er dbb ist ständig sichernder Verfechter des Beamtenstatus in Deutschland und insbesondere Befürworter des Beamtensta tus für Lehrkräfte. Wir halten den Beamtenstatus für Lehrerinnen und Lehrer ganz klar für unverzichtbar. Denn – kurz eingedampft – der Beamtenstatus gewährleistet, dass Schule ein neutraler, der Demokratie verpflichteter Ort bleibt, auch indem er die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Lehr kräfte sichert.
Der Beamtenstatus sichert dabei die persönliche Unabhängigkeit des Lehrers oder der Lehrerin in wirtschaftlicher Hinsicht durch statusabhängige, amtsangemessene Alimentation. Diese kann die Beamtin oder der Beamte einklagen; Streik als Kampfmittel braucht es da nicht. Der Beamtenstatus sichert zudem auch die persönliche Unabhän gigkeit des Lehrers oder der Lehrerin in der Lehrtätigkeit, die in Zeiten zunehmenden Drucks auf die Schulen zur Wahrnehmung der pädagogischen Freiheit keinesfalls an Bedeutung verloren hat. Die Lehrtätigkeit wird frei von äußeren Zwängen und Einwirkungsmöglichkeiten garantiert.
Rein rechtlich gehört das Schulwesen nach Art. 7 des Grundgesetzes (GG) zu den öffentlichen Pflichtaufgaben, im Zuge derer der Staat hoheitlich handelt. In den Schulen werden von Lehre rinnen und Lehrern ständig zahlreiche hoheitliche und für den späteren Lebensweg der Schülerinnen sowie Schüler maßgebliche, prägende Entscheidungen getroffen. Das geschieht durch Noten gebung, die Zuerkennung von Schulabschlüssen, von Versetzungen, durch Zulas sungen zu weiterführenden Schulen oder auch durch Disziplinarmaßnahmen wie etwa den Ausschluss aus der Schule.
Zudem stellt der Beamtenstatus gerade auch in Krisensituationen – Stichwort: Pandemie – die Verpflichtung des Staates für Bildung und Erzie hung des Einzelnen sicher. Rein rechtlich gehört das Schulwesen nach Art. 7 des Grundgesetzes (GG) zu den öffentlichen Pflichtaufgaben, im Zuge derer der Staat hoheit lich handelt. In den Schulen werden von Lehrerin nen und Lehrern ständig zahlreiche hoheitliche und für den späteren Lebensweg der Schülerinnen so wie Schüler maßgebliche, prägende Entscheidun gen getroffen. Das geschieht durch Notengebung, die Zuerkennung von Schulabschlüssen, von Ver setzungen, durch Zulassungen zu weiterführenden Schulen oder auch durch Disziplinarmaßnahmen wie etwa den Ausschluss aus der Schule. Folgerichtig ist der Beamtenstatus für Lehrkräfte ausdrücklich vom verfassungsrechtlichen Funk tionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG geboten. Beim dbb halten wir vor diesem Hintergrund die
Und das Schulangebot an sich wird durch das zuletzt von mehreren Rechtsprechungsinstanzen eindeutig bestätigte beamtenrechtliche Streikverbot gesichert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nämlich durch Urteil vom Juni 2018 klar und deutlich darge legt, dass das Streikverbot für Beamtinnen und Be amte in Deutschland verfassungsgemäß ist und mit dem Europarecht vereinbar ist. Insbesondere hat das BVerfG verdeutlicht, dass das Streikverbot in Deutschland mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und auch mit der Europäischen Menschenrechtskonven tion sowie der Rechtsprechung des Europäischen Ge richtshofes für Menschenrechte im Einklang steht. Im Dezember 2023 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das bestätigt und selbst ebenfalls durch Urteil entschieden, dass das für deut sche Beamte geltende Streikverbot im Kontext der bundesdeutschen Verfassungsrechtslage zulässig ist
und die europäische Menschenrechtskonvention nicht verletzt. Auch dabei war der dbb als sogenannter Drittbeteiligter einbezo gen und gab als Expertenorganisation ausführliche, letzten Endes maßgebliche Stellungnahmen ab.
Tätigkeit von Lehrkräften an öffentlichen Schulen zweifellos für grundrechtswesentlich. Grundlage dafür ist die Überzeugung, dass hoheitliche Befugnisse im grundgesetzlichen Sinne neben der Eingriffsverwaltung auch aus grundrechtsrelevanter Leistungsver waltung bestehen. Im Beamtenstatus korrespondieren die persönlichen Bindungen des Beamtenrechts mit der geschilderten Verantwortung der Lehrkraft aus dem öffentlichen Erziehungsauftrag. Dabei beinhaltet das Beamtenrecht deutlich mehr personalwirt schaftliche Spielräume für die einzelne Schule als die ansonsten denkbaren Alternativen, etwa durch Möglichkeiten der Verset zung, der Übertragung neuer Aufgabengebiete und so fort.
Der Beamtenstatus sichert dabei die persönliche Unab hängigkeit des Lehrers oder der Lehrerin in wirtschaft- licher Hinsicht durch status abhängige, amtsangemes sene Alimentation. Diese kann die Beamtin oder der Beamte einklagen; Streik als Kampf mittel braucht es da nicht.
Der dbb und besonders seine Bildungs gewerkschaften sehen sich durch die Ur teile jeweils in ihrer Grundüberzeugung voll bestätigt: Der Staat kann das in seiner Verantwor tung liegende Gebot der Schulpflicht nur gewährleisten, wenn es ein kontinuierli ches Schulangebot gibt.
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Das Gymnasium in Rheinland-Pfalz · Heft 2025-1A
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