Das Gymnasium in Rheinland-Pfalz 2025-1A

Personalratswahlen 2025

Der Bezirkspersonalrat in seiner Wächterfunktion bei der ADD

den müssen. Die Mitglieder des Philologenverbandes im Bezirks personalrat werden sich auch in Zukunft intensiv für die spezi fischen Belange von Gymnasien und Kollegs einsetzen. Der Bezirkspersonalrat ist bei allen Personalmaßnahmen zu betei ligen, die in der Entscheidungsbefugnis bei der ADD liegen (§ 53 LPersVG). Die Zuständigkeit der ADD im Bereich der Gymnasien, Kollegs und Gesamtschulen ist insbesondere gegeben bei: der Ernennung, Einstellung, Vorstellungs- und Auswahl gesprächen, VSP-Auswahlverfahren, Berücksichtigung der Korridore für langfristig befristet beschäftigte Vertretungs lehrkräfte und der ersten Beförderung nach A14 sowie der Ab ordnung, Versetzung, Entlassung und Ruhestandsversetzung von Beamtinnen und Beamten, Ablehnung von Teilzeit beschäftigung, entsprechenden Personalangelegenheiten für die angestell ten Lehrkräfte und für das nichtpädagogische Personal im Landesdienst, Beförderungen nach A15 und höher nur in der Vorbereitungs phase, dem sogenannten Ländertauschverfahren (Versetzung von Rheinland-Pfalz in ein anderes Bundesland und umgekehrt), der Einstellung der Kandidatinnen und Kandidaten in den Vorbereitungsdienst, sonstigen Zuständigkeiten in personalrechtlichen Angelegen heiten, beispielsweise nach dem Arbeitszeit-, Urlaubs-, Dienstordnungs-, Nebentätigkeits-, Mutterschutz- und Schwerbehindertenrecht. → → → → → →

von Sigrid Janotta-Fischer Stellvertretende Landesvorsitzende

und Dr. Thomas Knoblauch Referent für Schulrecht

D er Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrkräfte an Gym nasien und Kollegs ist die Stufenvertretung, die für die Per sonalvertretung der Lehrkräfte an Gymnasien und Kollegs bei der Mittelbehörde (ADD) landesweit zuständig ist. Im Gegensatz zu dem hierarchischen Aufbau der Dienststellen stehen die Stufenvertretungen (Haupt- und Bezirkspersonalrat) zueinander und in Bezug auf den örtlichen Personalrat nicht in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis. Weder ist der HPR gegenüber dem BPR, noch sind die Stufenvertretungen gegenüber den Personalräten der einzelnen Schulen »vorgesetzte« Institu tionen. So kann kein Personalrat Entscheidungen eines anderen Personalrates aufheben oder als »Berufungsinstanz« für dessen Entscheidung tätig sein. Wir haben bisher erfolgreich dafür gekämpft, dass die Stufenvertre tung schulartbezogen geblieben ist, so dass für Gymnasiallehrkräfte entweder der Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Kollegs oder der Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Integrierten Gesamtschulen zuständig ist. Ein Einheitspersonalrat für alle Schularten kann unsere Interessen und vielfältigen Aufgaben nicht wahrnehmen. In letzter Zeit häuft es sich, dass die Aufsichts- und Dienstleis tungsdirektion (ADD) darauf besteht, (Dienst-)Vereinbarungen mit dem Bezirkspersonalrat nur dann zuzustimmen, wenn diese für alle gleich lauten und alle Bezirkspersonalräte zustimmen. Dies ist in bestimmten Fällen durchaus sinnvoll (zum Beispiel beim Daten schutz), andererseits gibt es immer wieder schulartspezifische Fragen, die auch spezifisch, das heißt, unterschiedlich gelöst wer

In den meisten der oben an gegebenen Handlungsfelder hat der BPR ein Mitbestim mungsrecht. Bei Ablehnung einer Maßnahme muss er die Zustimmungsverweigerung rechtlich relevant begründen. Hierbei liegt die Schwierigkeit in Gerichtsurteilen, die den Dienststellenleitungen oft ei nen großen Ermessensspiel raum für ihre Entscheidungen einräumen. Andererseits

Ich wähle den Philologenverband, weil …

… er Bildungspolitik realistisch von der Basis aus denkt.

Marcel Zehrl, Gymnasium im Kannenbäckerland, Höhr-Grenzhausen

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Das Gymnasium in Rheinland-Pfalz · Heft 2025-1A

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