Blickpunkt Schule 3/2022

träge restlos für seine laufenden Le- bensbedürfnisse verbraucht habe. Zwar könne bei relativ geringen Beträ- gen monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum angenommen werden, dass die zu viel gezahlten Be- züge im Rahmen der normalen Le- bensführung verbraucht worden seien. Um einen solchen Fall handele es sich hier aber nicht. Dem Kläger sei viel- mehr lediglich einmalig ein mehr als nur geringfügiger Betrag in Höhe von 5195,28 Euro, d.h. in Höhe eines voll- ständigen Nettogehalts nebst Beru- fungs- und Bleibeleistungsbezug, ausgezahlt worden. In Anbetracht

dessen hätte es dem Kläger oblegen darzulegen und zu beweisen, dass er den ihm überwiesenen Betrag bereits restlos verbraucht habe. Überdies sei dem Kläger eine Beru- fung auf den Entreicherungseinwand verwehrt, da er der verschärften Haf- tung unterliege. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes sei so offensicht- lich, dass der Kläger ihn hätte erken- nen müssen. Es gehöre aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zu den Sorgfaltspflichten des Klägers, bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich – erst recht im Falle des Dienstherren-

wechsels – auf Überzahlungen zu achten. Die vorliegende Überzahlung hätte dem Kläger aufgrund der Ge- samtumstände auffallen müssen. Anlass für einen Teilerlass der Rück- forderungssumme aus Billigkeitsgrün- den habe nicht bestanden. Der Be- klagte habe zeitnah die Überzahlung erkannt und den Kläger zur Rückzah- lung aufgefordert. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungs- gericht Rheinland-Pfalz zu. Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 8/2022 vom 3. März 2022

Rechtstipps

Kostenbeteiligung an iPad-Versicherung der Schule ist nicht als Versicherungspauschale vom Einkommen der minderjährigen Schüler abzusetzen

D as Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 3 AS 1023/21) hat am 23. Februar 2022 entschie- den: Eine Kostenbeteiligung an einer (von der Schulleitung und nicht von den Schülern abgeschlossenen) iPad-Versicherung ist nicht bedarfsmindernd als Beitrag für eine abgeschlossene private Versicherung im Sinne des § 11 b Absatz 1 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Ab- satz 1 Nummer 2 Alg II-V zu berücksichtigen Beide Klägerinnen waren minderjährige Schülerinnen ei- ner Realschule und standen im SGB II-Leistungsbezug. Die Realschule der Klägerinnen hat sogenannte ’iPad-Klassen’ eingerichtet und für die von ihr angeschafften iPads eine Versicherung für 92 Euro pro Stück abgeschlossen. An dem finanziellen Aufwand für diese Versicherung hat sie die Schüler anteilig beteiligt, indem sie den Eltern einmalig je 50 Euro pauschal in Rechnung gestellt und den Rest auch für das folgende Schuljahr übernommen hat. Das beklagte Jobcenter lehnte es ab, für den Bewilli- gungszeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019 monatlich je weitere 30 Euro einkommensmindernd als Beiträge der Schülerinnen zu privaten Versicherungen zu berücksichti- gen: Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf würden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. Au- gust und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres bereits berücksichtigt. Weitere Kosten könnten insoweit nicht übernommen werden. Der Leistungsempfänger könne und müsse mit der Pauschale selbst wirtschaften und sich das Geld einteilen. Das Sozialgericht hingegen hat das Jobcenter verurteilt, den Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum unter Zugrundelegung eines jeweils um 30 Euro verminderten anzurechnenden monatlichen Einkommens höhere Leis- tungen zu gewähren. Es sei unschädlich, dass die Klägerin-

nen (ggfs. vertreten durch ihre Eltern) die Versicherungs- verträge nicht selbst abgeschlossen hätten. Denn es sei davon auszugehen, dass die Eltern bei Anmeldung ihrer Kinder zur iPad-Klasse die Schule zum Abschluss des Versi- cherungsvertrages ermächtigt beziehungsweise spätes- tens mit der Bezahlung der 50 Euro an die Schule den Ver- sicherungsvertragsabschluss genehmigt hätten. Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württem- berg hat der Berufung des Jobcenters stattgegeben und die Klage abgewiesen. Denn bei den von der Schule geforder- ten 50 Euro habe es sich nicht um Beiträge der Klägerinnen zu einer privaten Versicherung gehandelt. So hätten die minderjährigen Schülerinnen (ggfs. vertreten durch ihre El- tern) selbst gar keine Versicherung für die iPads abge- schlossen. Versicherungsnehmer sei allein die Realschule. Nur aber wenn für das jeweilige Kind eine eigene Versiche- rung abgeschlossen wäre, die sein Einkommen auch tat- sächlich belaste, könnten die hierfür aufgewandten Beiträ- ge bedarfsmindernd vom Einkommen abgesetzt werden. Dass die Eltern der Klägerinnen dem Abschluss der Versi- cherung zugestimmt oder einen solchen nachträglich ge- nehmigt hätten, sei weder vorgetragen worden noch ergebe sich dies aus den von der Realschule vorgelegten Unterla- gen. Der Beklagte habe daher die Absetzung weiterer Versi- cherungspauschalen zu Recht verweigert. Im Übrigen hät- ten die Klägerinnen vom Jobcenter jeweils Leistungen für persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II zum 1. August 2018 in Höhe von 70 Euro und zum 1. Februar 2019 in Höhe von 30 Euro ausgezahlt bekommen und daher inso- weit bereits mehr als die von der Schule verlangten 50 Euro erhalten. Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 28. Februar 2022

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