Blickpunkt Schule 1/2021
Häusliche Quarantäne für Schüler rechtswidrig D as VGWürzburg hat im vor- läufigen Rechtsschutzverfah- ren entschieden, dass die für ordnet, soweit sich die Quarantäne- anordnung auf die Person des Antrag- stellers bezieht.
lüftet worden sei. Unter Berücksichti- gung der konkreten Räumlichkeiten (Altbau mit Raumhöhe über drei Me- tern), und der Ausgestaltung des Un- terrichts (Klassenzimmer nicht voll besetzt; kein Singen oder lautes Spre- chen) könne davon ausgegangen werden, dass das intensive Lüften be- reits eine hohe Konzentration in- fektiöser Aerosole effektiv verhindert habe. Damit fehle es bereits an den Voraussetzungen für eine Einstufung als Kontakt der Kategorie I. Des Weiteren habe das Gesund- heitsamt die konkrete Einstufung des Antragstellers als Kontaktperson der Kategorie I nicht näher begründet. Da die Einstufung in der vorliegenden Fallkonstellation nur ’optional’ sei, hätte es zudem einer eigenständigen Ermessensentscheidung bedurft. Nach alledem spreche alles dafür, dass die streitgegenständliche Anord- nung bezogen auf die Person des An- tragstellers rechtswidrig und den An- tragsteller in seinen Rechten verletzt sei. Die Entscheidung beziehe sich aber nur auf die Person des Antragstellers. Die Quarantäneanordnung für die an- deren von ihr erfassten Schüler, insbe- sondere in der Klasse des Antragstel- lers, bleibe wirksam und gelte fort. Anders als im Einzelfall des Antrag- stellers könnten seine Mitschüler zu- mindest teilweise auch aufgrund en- gen Kontakts unter die Kategorie I fallen. Quelle: Pressemitteilung des VGWürzburg vom 24. November 2020
18 Rechtstipps SCHULE
Nach Auffassung des Verwaltungs- gerichts qualifiziert sich das Schrei- ben als Verwaltungsakt. Der Antrag- steller habe glaubhaft dargelegt, dass er nach den Kriterien des RKI (Robert Koch-Instituts) keinen engen Kontakt mit der positiv getesteten Person ge- habt habe, also einen Abstand von weniger als eineinhalb Metern für mindestens fünfzehn Minuten. Es lie- ge auch kein Fall vor, bei dem ein Kon- takt nach den RKI-Kriterien – unab- hängig vom konkreten Abstand zur betreffenden Person – wegen der ho- hen Konzentration infektiöser Aeroso- le im Raum als Kontakt der Kategorie I einzustufen wäre. Zwar sei die Unterrichtssituation in einemKlassenzimmer grundsätzlich geeignet, einen Kontakt der Kategorie I zu begründen und werde vom RKI auch ausdrücklich als Regelbeispiel benannt. Das RKI gebe zur konkreten Bewertung jedoch weitere Kriterien vor (zum Beispiel Dauer, Räumlichkei- ten und Aerosol-Emissionen). Es müsse eine Dauer von größer als drei- ßig Minuten des gemeinsamen Auf- enthalts in einem Raummit hoher Konzentration infektiöser Aerosole gewesen sein. Der Antragsteller habe eidesstatt- lich versichert, dass das Klassenzim- mer über drei vollständig zu öffnende Fenster verfüge und im Unterricht re- gelmäßig alle zwanzig Minuten durch Öffnen von Fenster und Türen querge-
einen Schüler angeordnete häusliche Quarantäne als Kontaktperson der Kategorie I wegen eines positiv auf das Coronavirus getesteten Mitschülers im konkreten Fall rechtswidrig war. Der Antragsteller, ein zwölfjähriger Schüler, wandte sich imWege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung der häuslichen Qua- rantäne als Kontaktperson der Kate- gorie I. Nachdem ein Mitschüler der Klasse des Antragstellers positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden war, wurden die Schüler seiner Klasse mit- tels Schreiben des Gesundheitsamtes darüber informiert, dass sie als Kon- taktpersonen der Kategorie I einge- stuft worden seien und eine vierzehn- tägige häusliche Quarantäne bis ein- schließlich zum 26. November 2020 für sie angeordnet werde. Nach Anga- ben des Antragstellers hatte er keinen engen Kontakt mit der positiv getes- teten Person, also einen Abstand von weniger als eineinhalb Metern für mindestens fünfzehn Minuten. Zudem hat er eidesstattlich versichert, dass das Klassenzimmer über drei voll- ständig zu öffnende Fenster verfügt und im Unterricht regelmäßig alle zwanzig Minuten durch Öffnen von Fenster und Türen quergelüftet wor- den ist. Das VGWürzburg hat die aufschie- bende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der häuslichen Quarantä- ne durch den Antragsgegner ange-
Keine Befreiung vom schulischen Präsenz- unterricht wegen Corona-Pandemie D as OVG Koblenz hat entschie- den, dass ein Schüler eines Gymnasiums in Kaiserslau- von Fernunterricht wegen der Corona- Pandemie hat.
vomPräsenzunterricht und die Ertei- lung von Fernunterricht mit der Be- gründung, er leide an Asthma bron- chiale und gehöre daher zu einer Risi- kogruppe für die Erkrankung COVID-19.
Der Antragsteller, der ein Gymnasium in Kaiserslautern besucht, beantragte Mitte September 2020 die Befreiung
tern keinen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht und Erteilung
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