Bildung aktuell 6/2023

Recht

Drei Monate Zeit für einen Strafantrag Wie kann eine Lehrkraft auf eine Straftat im schulischen Zusammenhang reagieren? Die Zahl der Straftaten an den Schulen in Nordrhein-Westfalen ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Vor allem bei gravierenden Delikten wie Körperverletzung, Bedrohung oder Raub registrierte die Polizei 2022 deutlich mehr Taten an den Schulen als noch im Jahr 2019 vor den Corona-Lockdowns. Insgesamt registrierte die Polizei im vergangenen Jahr gut 24 500 Straftaten an den nordrhein-westfälischen Schulen, das sind 18,6 Prozent mehr als 2019. Die traurige Wahrheit dabei ist, dass auch immer mehr Lehrkräfte sich Straftaten von Schülern ausgesetzt sehen. Daher sollen in diesem Artikel die Grundzüge aufgezeigt werden, wie die betroffene Lehrkraft in solchen Fällen reagieren kann oder sollte.

von Jutta Elten >> Rechtsreferentin

E-Mail: recht@phv-nw.de

Nach der Begehung einer Straftat stellt sich zuerst die Frage, ob bzw. wie der Vorfall den Strafverfolgungs behörden zur Kenntnis zu geben ist. Dabei muss unterschieden werden zwischen einer Strafanzeige und ei nem Strafantrag. Durch eine Straf anzeige wird ein Straftatbestand ge genüber der Polizei oder Staatsan walt lediglich bekanntgemacht. Wie damit umgegangen wird, entschei det dann die Strafverfolgungsbehör de. Mit einem Strafantrag wird hin gegen der Wille des Stellers ausge drückt, die begangene Tat straf rechtlich zu verfolgen. Ein Strafan

trag kann grundsätzlich nur durch die von der Straftat betroffene Lehr kraft erfolgen und muss innerhalb von drei Monaten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. Eine Strafanzeige kann da gegen beispielsweise auch von der Schulleitung gestellt werden. Bei den Delikten ist zu unterschei den zwischen einem Offizialdelikt (zum Beispiel Nötigung § 240 StGB), einem Delikt, bei welchem auch ohne Antrag von den Strafver folgungsbehörden zu ermitteln ist, den absoluten Antragsdelikten,

INFO

Dieser Artikel kann nur ein erster Einstieg in die Thematik sein. Weitere Informationen sind in der

Broschüre ‘Gewalt gegen Lehrkräf te’ der Bezirksregierung Münster (https://www.schulministerium.nrw/ gewalt-gegen-lehrkraefte ) und der ‘Handreichung Gewalt gegen Lehrkräfte’ (https://www.brd.nrw.de/system/files/ media/document/2022-09/20220922_ 4_47_Handreichung_Gewalt_gegen_ Lehrkraefte.pdf ) zu finden.

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