Bildung aktuell 6/2021

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Schule & Beruf

Es ist nicht zumutbar, dass Nutzer stän- dig ihr E-Mail-Postfach kontrollieren, Mitteilungen in Chatraum oder Messenger lesen und auf Benachrichtigungen innerhalb von Lernmanagementsystemen reagieren.

Kontrolle von und in Chat- und Videokonferenzräumen ■ Trotz Verpflichtung, strafrechtlich re- levante Äußerungen sowie abfällige oder verletzende Kommentare in schulischen digitalen Kommunikati- onswerkzeugen zu ahnden, sind Lehr- kräfte nicht zur ständigen Kontrolle und Überprüfung von Chat- und Videokonferenzräumen verpflichtet. Vielmehr bestehen dieselben Anforde- rungen wie an das Klassenzimmer in der Schule. ■ Art, Zeit und Umfang der Beteiligung an der dienstlichen / schulischen Kommunikation obliegt der Lehrkraft. Außerhalb dieser Zeiten kann nichts erwartet werden.

gestellten Arbeits- und Kommunikations- plattform für Schulen ist eine Dienstver- einbarung zwischen dem Hauptpersonal- rat für Gymnasien und Weiterbildungs- kollegs und dem MSB geschlossen wor- den, um klare Regelungen für die Nut- zung festzulegen und den Schutz vor Arbeitsverdichtung, Mehrbelastung und Leistungs- und Verhaltenskontrolle si- cherzustellen. Diese Dienstvereinbarung gibt vor, dass die Schulen über Grundsät- ze für die Nutzung digitaler Medien be- raten und eine Rahmenmediennutzungs- ordnung verabreden. Diese Notwendig- keit besteht zweifelsohne – unabhängig vom in der einzelnen Schule verwendeten System – für jede Schule. Die LOGINEO- Dienstvereinbarung kann und sollte dabei als Arbeitshilfe und Leitfaden dienen, um zu Vereinbarungen zu kommen, die die Lehrkräfte vor Entgrenzung der Arbeits- zeit schützen und gleichermaßen die Er- füllung dienstlicher Pflichten sicherstel- len. Folgende Aspekte der Rahmenmedien- nutzungsordnung (Anlage 4 der Dienst- vereinbarung) können beispielhaft als Grundlage für eine schulische Nutzungs- ordnung dienen: ■ Die dienstliche Kommunikation ist auf ein Minimum zu beschränken; auf ei- ne Einzelgruppen adäquate Adressie- rung ist zu achten. ■ Die Bringschuld verbleibt auch bei elektronischer Kommunikation bei der Person, die etwas von anderen möchte. ■ Es ist nicht zumutbar, dass Nutzer ständig ihr E-Mail-Postfach kontrol- Kommunikation regeln

lieren, Mitteilungen in Chatraum oder Messenger lesen und auf Benachrich- tigungen innerhalb von Lernmanage- mentsystemen reagieren. ■ Eine Nachricht gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sich die Lehrkraft nach Versand wieder an der Schule aufhält und wie im analogen Fall ihr (Post)Fach prüft. Insbesondere besteht (auch für Teilzeitkräfte) keine Ver- pflichtung zur Sichtung von E-Mails an planmäßig unterrichts-/ veranstal- tungsfreien Tagen. ■ Die digitale Kommunikation bleibt oh- ne Einfluss auf die Anwesenheitstage im Rahmen der Unterrichtsverpflich- tung und weiterer dienstlicher oder schulischer Verpflichtungen.

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Lehrkräfte sind nicht zur ständigen Kontrolle und Überprüfung von Chat- und Videokonferenzräumen verpflichtet.

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