Bildung aktuell 4/2025

Recht

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Amtsärztliche Untersuchung auch nach 15 Jahren Krankheit zulässig Beschluss des OVG Münster vom 12. August 2025 (6 B 724/25)

von Stefan Avenarius >> Justiziar im PhV NRW E-Mail: recht@phv-nrw.de

E ine verbeamtete Lehrkraft war seit 2009 ununterbrochen krank heitsbedingt dienstunfähig. Im Jahr 2025 wurde vom Dienstherrn eine amtsärztliche Untersuchung ange ordnet. Diese sollte auch psychiatri sche Untersuchungen umfassen. Die Lehrkraft vertrat die Ansicht, diese Anordnung sei nach so langer Zeit unverhältnismäßig und stellte beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf einen Eilantrag (2 L 1761/25). Sie woll te erreichen, von der Pflicht befreit zu werden, zum Amtsarzt zu gehen. Das VG Düsseldorf lehnte ihren Antrag ab und sie legte Beschwerde beim OVG Münster ein. Das OVG Münster wies ihre Beschwerde zurück. Das Gericht stellte klar, dass der Dienstherr weiterhin zum Erlass der Untersuchungsanordnung berechtigt sei. Die Befugnis zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sei nicht durch Zeitablauf entfallen; sie beste he vielmehr erst recht in dem Fall, in

dem ein Beamter jahrelang infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat. Der Dienstherr durfte auch eine Un tersuchung durch den Amtsarzt auf neurologisch-psychiatrischem Fach gebiet anordnen. Die Lehrkraft habe zuletzt Arbeitsunfähigkeitsbescheini gungen vorgelegt, die von dem Zen trum für Neurologie und Psychiatrie A. K. ausgestellt worden seien. Eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Un tersuchungsanordnung kann sich auf psychiatrische Untersuchungen er strecken (BVerwG 2 VR 5.18). Verweigerung der Amtsarzt-Unter suchung ist rechtlich problematisch Eine Untersuchungsanordnung kann zwar mit Mitteln des Verwaltungs zwangs nicht durchgesetzt werden, d.h. der Beamte kann nicht im Wege unmittelbaren Zwangs dem Amtsarzt vorgeführt werden (OVG Bautzen 2 B 182/10). Eine unberechtigte Weige rung kann aber zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach LDG

NRW führen. Außerdem ist eine Zwangspensionierung möglich: Wenn der Beamte ohne berechtigten Grund eine amtsärztliche Untersu chung verweigert, darf dies unter Heranziehung des Gedankens der Beweisvereitelung (§ 444 ZPO) zu seinem Nachteil verwendet werden: Im Rahmen der freien Beweiswürdi gung kann auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beam te durch sein Verhalten die Feststel lung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprü fung der Dienstfähigkeit nach Wei sung der Behörde ärztlich untersu chen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Be amte in der Hand, die für die Vorberei tung der Feststellung seiner Dienstfä higkeit erforderliche ärztliche Unter suchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (OVG NRW 6 A 684/14).

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