Bildung aktuell 4/2025
Recht spezial
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Das Schulgesetz zeigt Handlungsspielräume der Lehrerkonferenz als Mitwirkungsgremi um, um in der eigenen Schule durch Be schlüsse Einfluss auf Arbeitsbedingungen und Belastungsfaktoren zu nehmen.
tungskonzept unterliegt der Be schlussfassung der Lehrerkonfe renz. Die Lehrerkonferenz kann zum Beispiel beschließen, wie die im Kontext des Abiturs nach Ende des Unterrichts in der Q2 zu er bringende Arbeit der Lehrkräfte (Erst- und Zweitkorrekturen, Er stellung und Durchführung münd licher Prüfungen etc.) auf die Aus fallstunden Q2 angerechnet wird, so dass sichergestellt ist, dass nur über diese Arbeitsleistung hinaus gehende Ausfallstunden gemäß § 13 Abs. 4 ADO für Vertretungsun terricht genutzt werden. Ebenso können Kriterien für den Einsatz von Lehrkräften im Vertre tungsunterricht, etwa in welcher Reihenfolge Fachlehrkräfte, Lehr kräfte der Klasse oder Klassenlehr kräfte zum Zuge kommen sollen oder Bereitschaftsstundenmodel le, in Grundsätzen festgelegt wer den. ■ Grundsätze über die Festsetzung der individuellen Pflichtstunden zahl von Lehrerinnen und Leh rern auf Vorschlag der Schulleite rin oder des Schulleiters Wie die AVO-RL festlegen, um fasst dies auch die Verteilung der Anrechnungsstunden (zum Teil als Entlastungsstunden oder Lehrer topf bezeichnet). Hier entscheidet die Lehrerkonferenz über den all gemeinen Rahmen, d. h. für welche Aufgaben und nach welchen Krite rien die Anrechnungsstunden ver teilt werden. Kollegien müssen bei
diesem Sinne zu den Angelegen heiten, die ausschließlich Lehrkräf te betreffen. Im Bedarfsfall ist auch der Lehrerrat der Schule gefordert, entsprechende Beschlüsse in der Lehrerkonferenz zu initiieren und ggf. in Abstimmung mit dem Kollegium vorzubereiten. Gänzlich frei ist die Lehrerkonferenz in ihren Beschlüssen jedoch nicht; selbstverständlich sind geltende Rechtsvorgaben zu beachten. Im Ver tretungskonzept zum Bespiel zu be schließen, dass Randstunden ab Klas se 8 grundsätzlich ausfallen, ist nicht möglich, denn im SchulG ist ebenfalls verankert, dass Schulleitung im Rah men der personellen Ressourcen darauf hinwirkt, dass der Unterricht ungekürzt erteilt wird. Die Entscheidungszuständigkeit der Lehrerkonferenz bezieht sich immer nur auf Grundsätze, über die sich Schulleitung jedoch nicht ohne schwerwiegenden sachlichen Grund und nur im Ausnahmefall hinwegset zen darf. Dies sollte im Sinne der Transparenz von der Schulleitung auch entsprechend begründet wer den.
spielsweise entscheiden, ob sie der Entlastung für Korrekturen oder für Sonderaufgaben den Vorrang geben. Findet der Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht die Zustimmung der Lehrer konferenz, so unterbreitet diese oder dieser der Konferenz mit dem Ziel der Einigung einen neuen Vor schlag. So wird sichergestellt, dass die Belange der Lehrkräfte ange messen berücksichtigt werden. ■ Weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen Die digitale Kommunikation in Schule mit Schülern, Eltern, Lehr kräften und Schulleitungen führt für viele Kolleginnen und Kollegen zu einer Entgrenzung ihrer Ar beitszeit. Eine entsprechende schulische Nutzungsvereinbarung mit klaren Regeln zur digitalen Kommunikation analog zur von den Hauptpersonalräten mit dem MSB getroffenen Rahmenmedien nutzungsordnung der Dienstver einbarung zu Logineo NRW kann hier Abhilfe schaffen. So kann die Lehrerkonferenz unter anderem festlegen, (bis) wann Mails zur Kenntnis genommen und beant wortet werden und wofür Schul mails grundsätzlich genutzt wer den können. Auch die Einführung digitaler Klas senbücher und Kurshefte zählt in
INFO
Rahmenmedien- nutzungsordnung der Dienstvereinbarung zu Logineo NRW https://infokomcloud.lvr.de/ owncloud/index.php/s/ fzFYh38ALJuYWyi
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